§ 1 Allgemeines
Unsere Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtsgeschäfte erfolgen ausschließlich zu den folgenden Bedingungen. Abweichungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Spätestens mit dem Empfang der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als angenommen.
§ 2 Angebote und Abschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend. Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angeben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben und in keiner Weise für bestimmte Eigenschaften bindend, sofern sie nicht ausdrücklich garantiert werden. Kostenvoranschläge und Frachtangaben sind unverbindlich.
§ 3 Kaufpreis und Zahlung
Alle Preise gelten in EURO, grundsätzlich ab Werk oder Auslieferungslager, unversichert, zuzüglich der zur Zeit geltenden Mehrwertsteuer.
Sollte die verkaufte Ware bis zur Lieferung mit öffentlichen Abgaben (insbes. Zoll, Steuern etc.) höher oder zusätzlich belastet werden, erhöht sich der Preis entsprechend. Dies gilt auch für Nebenkosten (Fracht, Lagergebühren).
Auf dem Lieferschein in besonderer Weise gekennzeichnete Artikel sind der Gefahrgutverordnung GGVSE (Straße/Eisenbahn) zugeordnet. Für den Transport dieser Gefahrgüter auf Schiene oder Straße behalten wir uns vor - ergänzend zu den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen - eine GGVSE-Gebühr extra zu berechnen.
Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei in 59174 Kamen zahlbar. Die Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ab Rechnungsdatum innerhalb 30 Tagen netto zu leisten. Etwaige Skontobeträge sind nur abzugsfähig, wenn alle früheren Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber erfüllt sind.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basissatz zu verlangen. Ein weiterer Verzugsschaden wird dadurch nicht berührt. Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrecht stehen dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
Unsere Vertreter sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
§ 4 Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Die Wahl des Versandweges bleibt uns überlassen. Für Expreßversand werden die Mehrkosten berechnet. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Übergabe der Ware ab Werk an Spediteur oder Käufer über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über. Die Versicherung der Ware gegen Transportschäden und sonstige Risiken erfolgt, falls nicht anders vereinbart wird, nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
Das Abladen und vorschriftsmäßige Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Werk Kamen.
Lieferfristen und Termine gelten stets nur als annähernd. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn eine Änderung der Bestellung erfolgt. Teillieferungen sind zulässig, jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft. Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Sollte dies erfolglos sein, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz kann der Kunde wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
Wir sind berechtigt, die Liefermenge unseren Verpackungseinheiten anzupassen und die Auftragsmenge in angemessenem Umfang zu erhöhen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen
Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Druckfässer und Container gelten als Leihgebinde und werden bei Verlust berechnet.
§ 6 Abnahme
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus §§ 281, 323 BGB zu. Wahlweise können wir auch vom Vertrag nur teilweise zurücktreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz verlangen oder nach unserer Wahl die Ware auf Kosten des Käufers einlagern, anderweitig anbieten oder zurücknehmen. Bei Minderabnahme gilt der für die abgenommene Menge gültige Staffelpreis. Der Käufer hat bei der Abnahme mitzuwirken und rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg u. ä.) hinzuweisen. Solange der Käufer mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten im Verzug ist, sind wir berechtigt, weitere Leistungen zu verweigern.
§ 7 Mängelrügen und Haftung
Die von uns gelieferte Ware ist, auch wenn Muster übermittelt worden sind, unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und, falls sich Mängel zeigen sollten, unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 8 Tagen bei uns eingehend - schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
Der Käufer geht hinsichtlich der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel seiner Rechte bei Mängeln verlustig. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer aus ausgeschlossen betrachtet werden musste.
Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.
Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen.
§ 8 Haftung für Mangelfolge- und andere Schäden
a) Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache oder ihrer Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:
1) Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer Vertreter zurückzuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gegenüber Nichtkaufleuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.
2) Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung.
b) Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir - unabhängig vom Haftungsgrund - nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
c) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw. haften wir für schuldhaft falsche Beratung. Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
d) Alle Ansprüche im Sinne dieses § 8 verjähren ein Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche und Ansprüche aus Verbraucherverträgen.
§ 9 Beratung
Wir sind nach bestem Wissen bemüht, anwendungstechnische Ratschläge für die Verwendung unserer bzw. der von uns vertriebenen Produkte zu geben. Die Empfehlungen zu unseren Produkten beruhen auf internen und externen wissenschaftlichen Untersuchungen. Weitergehende Empfehlungen, z. B. im Hinblick auf Materialverträglichkeit, sind nur im Einzelfall gesondert möglich. Unsere Empfehlungen befreien unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Insoweit können wir keine Haftung übernehmen. Sollte dennoch eine Haftung unsererseits in Frage kommen, so wird nur Schadenersatz im gleichen Umfang wie bei Mängeln geleistet.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen gerichteten Forderungen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für Saldoforderungen.
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder die Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von Dritter Seite vorgenommene Pfändungen in unser Eigentum oder Miteigentum sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch so weit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten insbesondere Sicherheiten, an uns ab.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu versichern.
§ 11 Weiterverkauf
Der Verkauf unserer Erzeugnisse ist nur in Originalverpackungen gestattet. Die Um- und Abfüllung unserer Produkte ist entsprechend § 24 des Warenzeichengesetzes nicht statthaft.
Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben. Eine Einstandspflicht besteht jedoch nur dann, wenn die Werbung die Bestellentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat. Unsere Zwischenhändler sind nicht berechtigt, über unsere Beschaffenheitsangaben und Garantieübernahmen hinausgehende Zusagen gegenüber dem Kunden zu treffen.
§ 12 Verkaufsverpackungen
Bei Großgebinden (Kanister, Fässer, IBC) handelt es sich im Allgemeinen um Mehrweggebinde. Diese nehmen wir unentgeltlich zurück. Sie müssen dazu restentleert und verschlossen sein. Leergebinde, die Gefahrgüter enthalten, sind nach GGVSE zu behandeln wie entsprechend gefüllte Gebinde. Eine Entfernung der Gefahrenkennzeichnungen darf nur bei gespülten Gebinden erfolgen.
Die Rücknahme erfolgt ausschließlich durch uns beauftrage Unternehmen am Ort der Übergabe. Etwaige Rücklieferungen durch den Kunden gehen zu seinen Lasten. Für eine ordnungsgemäße Rückführung benötigen wir die Anzahl der Gebinde sowie deren gefahrgutgemäße Einstufung.
Wir behalten uns vor, die Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen anderer Unternehmen in Rechnung zu stellen.
Kleingebinde (z.B. Flaschen) sowie Verpackungsmaterialien können über das Duale System und nach den Anforderungen der Verpackungsverordnung entsorgt werden. Sie müssen gespült und von etwaiger Gefahrenkennzeichnung befreit sein.
§ 13 Erfüllungsort
Streitigkeiten, die sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ergeben, werden ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt. Falls der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist das Amtsgericht Kamen bzw. Arbeitsgericht Dortmund sachlich und örtlich zuständig (§ 29 ZPO). Erfüllungsort ist für beide Teile Kamen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertragswerkes insgesamt nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, an Stelle der unwirksamen Bestimmung ergänzend etwas rechtlich Mögliches und Wirksames zu vereinbaren, das der unwirksamen Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit konstitutiv der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
Stand: Januar 2010